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“Legal teilen – statt illegal handeln.“

EKOCAN-Zwischenbericht 2025: Was die erste gesetzliche Cannabis-Evaluation für Berlin und Konsument*innen in Deutschland bedeutet.

Einleitung

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 hat Deutschland einen tiefgreifenden Wandel in der Drogenpolitik eingeleitet. Erstmals wird der Besitz, Eigenanbau und gemeinschaftliche Anbau von Cannabis in rechtlich geregelte Bahnen gelenkt – mit dem erklärten Ziel, den Gesundheitsschutz zu stärken, den illegalen Markt zu verdrängen und den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern (§ 1 KCanG).

Der vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Evaluationsprozess EKOCAN 2025 liefert nun die erste empirische Bestandsaufnahme dieses Paradigmenwechsels. Der Zwischenbericht – erstellt von einem Forschungskonsortium der Universitäten Hamburg-Eppendorf, Düsseldorf und Tübingen – untersucht auf Basis amtlicher Daten, wissenschaftlicher Erhebungen und Behördenbefragungen die Auswirkungen des Gesetzes in den Bereichen Gesundheit, Jugendschutz, Marktstruktur, Kriminalität, Verkehr und Verwaltung.

Die Ergebnisse zeichnen ein differenziertes Bild:

  • Gesundheit & Jugendschutz: Keine Zunahme des Jugendkonsums; stabile Indikatoren bei Prävention und Morbidität.
  • Polizei & Justiz: Rückgang cannabisbezogener Delikte um über 50 Prozent – die größte Entkriminalisierung der Bundesrepublik.
  • Anbauvereinigungen: Zentrale Säule des Gesetzes, aber durch Bürokratie und fehlende Datenstandards noch stark gebremst.
  • Markt & Qualität: Legale Produkte mit nachvollziehbarer, höherer Qualität
  • Verkehr & Sicherheit: Neue Grenzwerte zeigen keine negativen Auswirkungen auf Unfallstatistiken.
  • Verwaltung & Daten: Fehlende digitale Standards und fragmentierte Meldesysteme bremsen die gesetzliche Evaluation.

Der CSC Berlin e. V. bewertet diese Erkenntnisse als klaren Fortschritt: Die Entkriminalisierung wirkt, die Risiken bleiben kontrollierbar, und die Grundlagen für einen modernen, faktenbasierten Umgang mit Cannabis sind gelegt. Entscheidend wird nun sein, ob Berlin und der Bund die aufgezeigten strukturellen Schwächen – insbesondere in der Verwaltung, Datenerhebung und Kommunikation – konsequent beheben.

Unser Ziel bleibt, diesen Prozess aktiv zu begleiten und Berlin als Modellregion einer sicheren, sozialverträglichen und transparenten Cannabispolitik zu stärken.
EKOCAN liefert die Fakten – wir liefern die Praxis.

Gesundheit & Jugendschutz: Stabil statt „Dammbruch“

Die EKOCAN-Evaluation 2025 zeigt, dass der Cannabiskonsum bei Jugendlichen nach Inkrafttreten des KCanG nicht zugenommen hat. Im Gegenteil: Der seit 2019 beobachtete Rückgang der Konsumprävalenz setzt sich fort; das durchschnittliche Erstkonsumalter liegt weiterhin bei rund 15 bis 16 Jahren.
Auch gesundheitliche Indikatoren bleiben stabil. Es gibt keinen belastbaren Hinweis auf mehr akute oder chronische gesundheitliche Probleme infolge der Teilentkriminalisierung. In den Giftinformationszentren bleibt der Anteil cannabisbezogener Fälle gering; in den Krankenkassen- und Klinikdaten stagnieren die Fälle mit F12-Diagnosen (Cannabiskonsumstörungen) oder steigen nur leicht, auf niedrigem Ausgangsniveau.

Die im Bericht dargestellten THC-Konzentrationen beziehen sich auf verschiedene Marktsegmente:

  • Apothekenprodukte (Medizinalcannabis) mit durchschnittlich ≈ 23–24 % THC,
  • Anbauvereinigungen (gesetzlich registriert) mit ≈  20 % THC
  • Eigenanbau mit ≈ 18–20 % THC (Selbsteinschätzungen),
  • und illegale Marktware mit Medianwerten von ≈ 15 % THC (Blüten) bzw.≈ 26 % THC (Harz).

Daraus ergibt sich laut Bericht, dass legal produzierte Cannabisblüten tendenziell höhere THC-Gehalte aufweisen als Schwarzmarktware, was jedoch mit unterschiedlichen Anbau-Technologien, Messmethoden und Stichprobenumfängen zu erklären ist.

Unsere Einordnung:
Die Stabilität bei Jugendschutz und Gesundheit bestätigt, dass der kontrollierte Umgang mit Cannabis kein Sicherheitsrisiko darstellt. Bei klaren Qualitäts- und Präventionsstandards kann Regulierung sogar einen gesundheitlichen Schutzfaktor bieten – vorausgesetzt, Prävention und Aufklärung (z. B. über BIÖG- oder BZgA-Programme) werden konsequent umgesetzt.
Besonders wichtig bleibt dabei der Ansatz der Harm Reduction. EKOCAN betont die Notwendigkeit gezielter Aufklärung über Dosierung, Konsumformen und Risikofaktoren und verweist auf bewährte Empfehlungen: „Start low, go slow“, regelmäßige Pausen, kein Mischkonsum, Achtsamkeit für Set und Setting sowie die Verwendung von Vaporizern statt Verbrennungsprodukten.

Polizei & Justiz: Deutliche Entlastung – aber Bürokratie bremst

Die Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) hat nachweislich zu einem massiven Rückgang der polizeilich registrierten Cannabisdelikte geführt. Im Jahr 2024 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 101 345 Cannabisdelikte, gegenüber 215 865 Fällen im Jahr 2023 – ein Rückgang um etwa 53 Prozent. Zieht man den Jahresmittelwert 2019 bis 2023 heran, ergibt sich ein Rückgang von etwa 54 Prozent. Unter Berücksichtigung der unterjährigen Gesetzesänderung (Inkrafttreten am 1. April 2024) schätzen die Forschenden den realen Rückgang auf 60 bis 80 Prozent.

EKOCAN 2025, Abbildung 39

Diese Entwicklung entspricht den Erwartungen des Gesetzgebers, wonach der Wegfall der konsumnahen Delikte (v. a. Besitz und Erwerb geringer Mengen) den größten Einfluss auf die Kriminalitätsstatistik haben würde. Bereits in der Gesetzesbegründung wurde von einer Reduktion um etwa 180 000 Fälle ausgegangen, was sich nun empirisch bestätigt.
Im Bericht heißt es sinngemäß, dass das KCanG „die zahlenmäßig bedeutendste Entkriminalisierung in der Geschichte der Bundesrepublik“ darstellt.

Mit einem Rückgang von mehr als 100 000 Fällen binnen eines Jahres habe kein anderes Gesetz einen vergleichbar großen Effekt auf das polizeiliche Hellfeld gehabt.

EKOCAN 2025, Abbildung 41

Der Bericht stellt zugleich fest, dass eine eindeutige Arbeitsentlastung der Polizei (noch) nicht eingetreten sei. Zwar reduziere der Wegfall konsumnaher Delikte das Fallaufkommen deutlich, doch hätten Umstellungsprozesse, Schulungsbedarf und unklare Zuständigkeiten zu neuen Belastungen geführt.

Bußgeldverfahren nach § 36 KCanG spielen laut EKOCAN bislang nur eine untergeordnete Rolle. In neun Bundesländern wurden 2024 insgesamt 2 054 Verfahren registriert, von denen etwa 1 400 zu Geldbußen führten. Damit liegen die Fallzahlen deutlich unter dem Rückgang der cannabisbezogenen Straftaten (–100 000 Fälle).

Die Forschenden schließen daraus, dass die Bußgeldvorschriften derzeit nur geringe Praxisrelevanz besitzen. Mögliche Gründe seien fehlende Zuständigkeiten, Personalmangel oder unscharfe gesetzliche Definitionen.

Unsere Einordnung:
Der EKOCAN-Bericht belegt, dass die Entkriminalisierung von Cannabis den Strafverfolgungsapparat deutlich entlastet – wenn auch noch nicht in der alltäglichen Arbeitsorganisation. Die Reduktion konsumnaher Delikte und die geringe Relevanz der Bußgeldtatbestände verdeutlichen, dass der gesetzgeberische Kern des KCanG funktioniert.
Für die nächsten Berichte wird entscheidend sein, ob sich diese Entlastung auch in den Arbeitsrealitäten der Polizei und Justiz verstetigt. 

Anbauvereinigungen (AVs): Rechtliches Herzstück des KCanG, praktisch ausgebremst

Bis Ende April 2025 waren 222 Anbauvereine genehmigt, davon nur sechs in Berlin. EKOCAN stellt fest: Anbauvereinigungen leisten bislang keinen relevanten Beitrag zur Verdrängung des Schwarzmarkts – unter 0,1 % des geschätzten Gesamtbedarfs (670–823 t in 2024) stammte aus AV-Produktion. Warum? Die Evaluation benennt strukturelle Hürden: kein zentrales öffentliches AV-Register, keine einheitliche digitale Meldelogik (z. B. fehlt teils der Personen-/Altersbezug der Weitergaben), uneinheitliche Genehmigungspraxis zwischen den Ländern, ein restriktives Werbeverbot (§ 6), das auch sachliche Aufklärung und Prävention erschwert, und ein Konsumverbot auf Vereinsgeländen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6), das Konsum in den öffentlichen Raum verdrängt. 

Unsere Einordnung: Genau hier müssen Berlin und der Bund ansetzen. Ein öffentliches AV-Register, eine digitale Melde- und Qualitätssicherungsplattform (CSV-Standards, Altersklassen, alle amtlichen Prüfergebnisse pro Charge), klare Prüf-Checklisten (Sicherheit, Arbeitsschutz, Qualität) und rechtssichere Vereinskommunikation (Sachinformation statt Werbung) sind die Hebel, um Tempo, Transparenz und Vertrauen zu schaffen. 

Medizinisches Cannabis und das MedCanG

Mit dem Medizinischen Cannabisgesetz (MedCanG) wurden im April 2024 die Grundlagen der ärztlichen Verschreibung und der Apothekenabgabe neu gefasst. Der ECOCAN Zwischenbericht 2025 beschreibt die aktuelle Entwicklung des medizinischen Cannabismarkts und verweist auf eine deutlich gestiegene Importmenge im Zeitraum 2024 / 25. Der Anteil von Medizinalcannabis wird dort auf etwa 12 – 14 % des Gesamtmarktes geschätzt. Die Versorgung gilt als stabil, die Produktqualität als hoch. Zugleich empfiehlt EKOCAN, Kostenerstattung und Preisgestaltung zu überprüfen, um den Zugang für Patient:innen zu erleichtern und Selbstmedikation über Freizeitkanäle zu vermeiden.

Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Oktober 2025 veröffentlichten Änderungsvorschläge zum MedCanG konzentrieren sich nach derzeitigem Stand vor allem auf zwei Punkte:
– den persönlichen Arzt-Patient:innen-Kontakt bei Erstverschreibungen,
– und die Einschränkung des Versandhandels mit Cannabisblüten.
Telemedizin bleibt nur für Folgeverordnungen vorgesehen.

Unsere Einordnung:
Der CSC Berlin e. V. erkennt die ärztliche Verantwortung ausdrücklich an, warnt jedoch vor unbeabsichtigten sozialen Folgen einer übermäßigen Einschränkung von Telemedizin und Versandhandel. Gerade mobilitätseingeschränkte Patient*innen und Menschen in ländlichen Regionen sind auf solche Angebote angewiesen. EKOCAN selbst betont den Nutzen digitaler Versorgungsmodelle und empfiehlt deren wissenschaftlich begleitete Weiterentwicklung, um eine gleichwertige Versorgung in Stadt und Land sicherzustellen.

Wir unterstützen Reformen, die Qualität sichern, ohne Barrieren zu schaffen, etwa durch:

– Fortbildung der Ärzteschaft,
– hybride Versorgungsmodelle (Praxis + Telemedizin),
– und bundesweit einheitliche Analytik- und Erstattungsstandards.

Berlin sollte hier Vorbild sein:
mit einer humanen, patientenorientierten und praxisnahen Umsetzung, die medizinische Qualität und soziale Teilhabe in Einklang bringt.

Besitz & Weitergabe: Die „50-Gramm-Lücke“ schließen – legal teilen statt illegal handeln

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt gemäß § 3 und § 9 den Besitz von bis zu 25 g Cannabis im öffentlichen Raum sowie 50 g im privaten Bereich und den Eigenanbau von bis zu drei weiblichen, gleichzeitig blühenden Pflanzen.

Im EKOCAN-Zwischenbericht 2025 wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung in der Praxis zu einer „rechtlichen Inkongruenz“ führen kann. Die zulässige Besitzobergrenze kann – abhängig vom tatsächlichen Ertrag – in Einzelfällen überschritten werden. EKOCAN spricht deshalb von einer „gesetzlich unbeabsichtigten Inkongruenz“, die in künftigen Berichten vertieft analysiert werden soll.
EKOCAN diskutiert jedoch mögliche gesetzgeberische Anpassungen, um diese Lücke künftig zu schließen.
Genannt werden drei denkbare Wege:

  1. Anhebung der Besitzobergrenze (um Eigenanbau rechtssicher zu machen),
  2. Reduktion der erlaubten Pflanzenzahl (praktisch kaum umsetzbar),
  3. straffreie unentgeltliche Weitergabe kleiner Mengen im privaten Umfeld – eine sogenannte „social-supply-Option“.

EKOCAN bewertet die „social-supply-Option“ als realitätsnahe Möglichkeit, alltägliche, nicht-kommerzielle Austauschformen zwischen erwachsenen Konsumierenden rechtlich abzusichern und gleichzeitig Polizei und Justiz zu entlasten.

Unsere Einordnung:
Die Option „Legal teilen – statt illegal handeln“ bringt das KCanG in Einklang mit der Lebensrealität vieler Konsumierender, reduziert bürokratische Belastungen und kann helfen, den Schwarzmarkt nachhaltig zurückzudrängen – vorausgesetzt, Unentgeltlichkeit und Jugendschutz bleiben klar geregelt.
Der CSC Berlin e. V. unterstützt diese Richtung ausdrücklich und setzt sich für eine rechtsfeste, nachvollziehbare und nicht-kommerzielle Ausgestaltung ein.
Zudem sollte aus unserer Sicht die zulässige Besitzmenge im befriedeten Wohnraum an die Jahresernte angepasst werden, damit Konsument*innen, die aufgrund der natürlichen Anbaubedingungen meist nur einmal jährlich ernten können, ihren gesamten Jahresvorrat legal lagern dürfen.

Konsumverbote und Alltagspraxis

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) sieht in § 5 weitreichende Konsumverbote vor – etwa
in Schulen, Kindergärten, auf Spielplätzen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie im Sichtbereich dieser Einrichtungen. Zusätzlich ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr untersagt und in Gegenwart von Minderjährigen generell verboten.

In dicht besiedelten Städten wie Berlin führen diese Vorschriften dazu, dass Konsumierende kaum legale Orte finden, an denen der Konsum möglich ist. Mehrere Bezirke berichten laut Behördenbefragung, dass die räumlichen Abstandsregeln von 100 Metern um Kinder- und Jugendeinrichtungen praktisch nicht vollziehbar sind.

EKOCAN hebt hervor, dass das Verhältnis zwischen rechtlicher Regulierung und tatsächlicher Alltagspraxis bislang unausgewogen ist. Die Forschenden sprechen von „überlagernden Regelungszonen“, die in urbanen Gebieten faktisch zu flächendeckenden Konsumverboten führen.

Der Bericht empfiehlt daher, die Konsumverbote künftig stärker zu kontextualisieren, also an reale Situationen anzupassen:

  • Beschränkung auf Orte mit tatsächlicher Anwesenheit Minderjähriger,
  • Harmonisierung mit dem Tabakrecht (Rauchzonen),
  • und die Prüfung eines kontrollierten Konsums auf befriedetem Vereinsgelände, sofern Jugendschutz gewährleistet ist.

Diese Änderungen könnten Prävention und Akzeptanz stärken, ohne den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu schwächen.

Unsere Einordnung:
Das Ziel bleibt klar – der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Doch pauschale Abstands- und Sichtzonenregelungen sind nicht zielführend und in der Praxis nicht kontrollierbar.

Der CSC Berlin e. V. fordert stattdessen klare, kontrollierbare und sozial akzeptierte Regeln, die Prävention, Jugendschutz und Eigenverantwortung in Einklang bringen.

Eine Harmonisierung mit bestehenden Rauchrechtszonen und die Zulassung befriedeter Konsumräume – etwa auf Vereinsgeländen oder in geschützten Gemeinschaftsbereichen – wären realistische, wirksame Schritte zu einer sozial verträglichen Umsetzung des KCanG.

Verkehr und Sicherheit

Cannabiskonsum im Straßenverkehr bleibt eine sensible Schnittstelle zwischen persönlicher Freiheit und öffentlicher Sicherheit. Seit dem 16. August 2024 gilt in Deutschland ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Für Fahranfänger:innen unter 21 Jahren oder während der Probezeit bleibt der strengere Grenzwert von 1 ng/ml bestehen (§ 24c StVG). Mischkonsum mit Alkohol ist ausdrücklich untersagt (§ 24a Abs. 2a StVG).

Der EKOCAN-Zwischenbericht 2025 stellt fest, dass nach Einführung des neuen Grenzwertes kein Anstieg positiver THC-Screenings und keine Zunahme von Verkehrsunfällen beobachtet wurde. Die Gesamtverkehrssicherheit bleibt laut Auswertung stabil. EKOCAN verweist auf vorläufige Auswertungen aus den Polizeibefragungen (POLCAN) und aus Unfallstatistiken, die „keine signifikanten Veränderungen im Unfallgeschehen oder in der Zahl auffälliger Fahrer:innen“ zeigen.

Unsere Einordnung:
Verantwortung heißt Freiheit mit Bewusstsein.
Der Grundsatz „Don’t drive high“ sollte als Teil einer modernen Konsumkultur verstanden werden – nicht nur in Bezug auf Cannabis, sondern auf alle psychoaktiven Substanzen. 

Wir empfehlen eine Wartezeit von mindestens 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis vor dem Führen eines Fahrzeugs – im Zweifel: nicht fahren.

Verwaltung & Daten: digitalisieren, standardisieren, verantwortungsvoll evaluieren

Der EKOCAN-Zwischenbericht 2025 benennt eines der größten strukturellen Defizite der bisherigen Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG): Es fehlt bislang ein einheitliches, digitales Meldesystem für die nach § 43 Abs. 3 KCanG vorgesehenen Daten der Anbauvereinigungen (Avs). Weder Jahresmengen, Altersstruktur der Mitglieder noch Laborbefunde werden derzeit standardisiert erfasst oder übermittelt.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine belastbare Evaluation gemäß § 43 KCanG bislang nur eingeschränkt möglich. EKOCAN weist darauf hin, dass die bestehenden Meldeschnittstellen der Länder „sich im Aufbau befinden“ und eine bundeseinheitliche Datenspezifikation bisher nicht existiert.

Zur Behebung dieser Defizite empfiehlt EKOCAN die Einführung von

  • verbindlichen Datenstandards und strukturierten CSV-Formaten,
  • einheitlichen Stichtagen (z. B. 31. März für das Vorjahr),
  • einem zentralen digitalen Meldeportal,
  • sowie regelmäßigen Schulungen und Checklisten für Sicherheit, Arbeitsschutz und Qualitätssicherung.


Ziel ist ein verlässliches, transparentes und überprüfbares Datensystem, das eine faktenbasierte Steuerung und Evaluation ermöglicht.

Unsere Einordnung:
Der CSC Berlin e. V. unterstützt die im EKOCAN-Zwischenbericht 2025 geforderte Digital- und Standardisierungsagenda ausdrücklich – jedoch nur unter klaren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.
Eine zentrale Datenerhebung darf keine personenbezogene Nachverfolgung ermöglichen. Diese Forderung ist nicht nur vereinsintern, sondern folgt auch den Grundprinzipien des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) selbst:
Sowohl § 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG (Datenübermittlung durch Anbauvereinigungen) als auch § 43 Abs. 3 KCanG (Evaluation durch das Bundesministerium für Gesundheit)
verlangen ausdrücklich, dass Daten „anonymisiert“ bzw. „in nicht personenbezogener Form“ übermittelt werden.

Der CSC Berlin e. V. fordert daher:
– die vollständige Anonymisierung sämtlicher personenbezogener Daten,
– die konsequente Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
– sowie eine unabhängige Datenschutzaufsicht, die Transparenz gewährleistet, ohne Grundrechte zu gefährden.

Berichtslaufzeiten & unser Commitment: Wir bleiben dran

Die EKOCAN-Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) läuft bis April 2028.
Sie umfasst insgesamt drei Berichtsetappen:
– den ersten Zwischenbericht (September 2025),
– den zweiten Zwischenbericht (April 2027),
– und den Abschlussbericht (April 2028).

Der erste Zwischenbericht liefert eine belastbare Bestandsaufnahme der bisherigen Umsetzung und skizziert konkrete Reformpfade – von der Einführung einheitlicher Daten- und Qualitätsstandards über Vereinfachungen im Vollzug (z. B. § 5 / § 36 KCanG) bis hin zu realistischen Mengen- und Weitergaberegeln wie der diskutierten „social-supply“-Option.

Der CSC Berlin e. V. wird diese Prozesse aktiv begleiten, in Berlin Pilotprojekte anstoßen und die Ergebnisse für Mitglieder, Verwaltung und Öffentlichkeit fortlaufend dokumentieren und zugänglich machen.

Unsere Losung 2025: Legal teilen – statt illegal handeln.“
Wir arbeiten weiter daran, dass Berlin zur Modellregion einer sicheren, transparenten und sozial verträglichen Cannabis-Regulierung wird.

Schlussfolgerung

Berlin hat das Potenzial, das KCanG mit sozialer Intelligenz umzusetzen. Das bedeutet: Nicht nur Verwaltung verbessern, sondern Verständnis fördern.

Eine verantwortungsvolle Cannabispolitik braucht keine neuen Verbote, sondern praktikable Regeln, klare Zuständigkeiten und Vertrauen in aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger. Nur durch transparente Strukturen, digitale Standards und soziale Intelligenz kann Berlin zeigen, dass das KCanG wirksam, gerecht und gesellschaftlich tragfähig umgesetzt werden kann.

EKOCAN liefert die Fakten – wir liefern die Realität.

Gemeinsam können Berlin und seine Vereine zeigen, dass das KCanG auf Grundlage beider Säulen – Jugend- und Verbraucherschutz – wirksam umgesetzt werden kann und gleichzeitig den Schwarzmarkt dauerhaft verdrängt.

Quellen:
BMG-Projektseite EKOCAN:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/ressortforschung/handlungsfelder/forschungsschwerpunkte/forschungspolitik/ekocan
Gesetzestext KCanG (BGBl. 2024 I Nr. 109):
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/RegEl-2024.pdf

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