Satzung

Beschlussfassung der Mitgliedervollversammlung vom 6.1.2026

Präambel

Der Cannabis Social Club Berlin e.V. (CSC Berlin) wurde im Jahr 2016 gegründet, als Anbau und Besitz von THC-haltigem Cannabis zu Genusszwecken in Deutschland noch grundsätzlich strafrechtlich verfolgt wurden. Seit seiner Gründung setzte sich der Verein für eine akzeptierende, regulierende und gesundheitsorientierte Drogenpolitik ein, die den Schwarzmarkt zurückdrängt, Konsumierende entkriminalisiert und einen wirksamen Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet.

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG/KCanG) zum 1. April 2024 und der Zulässigkeit des gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus in behördlich zugelassenen Anbauvereinigungen seit dem 1. Juli 2024 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Der CSC Berlin e.V. richtet nach den ersten zehn Jahren engagierter Aktivismus- und Lobbyarbeit seine Tätigkeit nun gezielt auf die kommenden Jahre aus: als Netzwerk und Interessenvertretung für Cannabis-Konsumierende sowie Patient*innen und als Dachverband für Anbauvereinigungen in Berlin und Brandenburg.

Der Verein nimmt neben volljährigen natürlichen Personen ausschließlich rechtlich selbstständige Anbauvereinigungen als kooperative Mitglieder auf. Zweck dieser kooperativen Mitgliedschaft ist es, die gemeinsamen Interessen der Anbauvereinigungen und insbesondere die Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder auf politischer, rechtlicher und gesellschaftlicher Ebene zu bündeln und wirkungsvoll zu vertreten – ohne deren gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit, interne Organisation oder behördlichen Pflichten zu beeinträchtigen.

Der CSC Berlin e.V. tritt ein für:

  • eine akzeptierende, regulierende, evidenzbasierte und menschenrechtsorientierte Cannabispolitik,
  • den Abbau von Stigmatisierung und strafrechtlicher Verfolgung von Konsumierenden,
  • wirksamen Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz,
  • Aufklärung, Prävention und Schadensminderung,
  • die Vernetzung und Unterstützung von Cannabis-Anbauvereinigungen, Konsumierenden sowie Patient*innen.

Der CSC Berlin e.V. steht allen Menschen offen, die diese Ziele unterstützen – unabhängig davon, ob sie selbst Cannabis konsumieren oder nicht. In diesem Bewusstsein gibt sich der Verein die nachfolgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Berlin e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung einer regulierenden, evidenzbasierten, akzeptierenden und menschenrechtsorientierten Cannabispolitik sowie die Wahrung der Interessen von Cannabiskonsumierenden und Patientinnen und Patienten, insbesondere im Sinne des Cannabisgesetzes (CanG/KCanG).

(2) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Idealverein im Sinne der §§ 21 ff. BGB. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke, ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen zugunsten seiner Mitglieder. Der Verein ist kein Anbauverein im Sinne des CanG/KCanG; er betreibt keinen Anbau, keine Verarbeitung und keinen Vertrieb von Cannabis.

(3) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. politische Interessenvertretung gegenüber Parlamenten, Regierungen, Verwaltungen und Behörden,
  2. Öffentlichkeitsarbeit, Information und sachliche Aufklärung über Cannabis, Konsummuster, Risiken und Schadensminderung,
  3. Förderung von Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz,
  4. Vernetzung, Beratung und Unterstützung von Mitgliedern sowie – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – von kooperativen Anbauvereinigungen und Patientinnen und Patienten,
  5. Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungen, Fachtagen, Workshops und ähnlichen Formaten,
  6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Drogenhilfe, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und anderen relevanten Akteuren,
  7. Förderung von Austausch, Begegnung und sozialer Teilhabe der Mitglieder im Rahmen nichtwirtschaftlicher Vereinsaktivitäten.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Tätigkeiten dienen ausschließlich der Verwirklichung des in Absatz 1 bestimmten Vereinszwecks; sie begründen keinen eigenständigen Zweck.

§ 2a Rolle als Dachverband und Netzwerk

(1) Zur Verwirklichung des in § 2 festgelegten Vereinszwecks nimmt der Verein die Funktion eines Dachverbandes und Netzwerkes für volljährige natürliche Personen sowie rechtlich eigenständige Anbauvereinigungen nach dem CanG/KCanG in Berlin und Brandenburg wahr.

(2) Der Verein bündelt und vertritt gegenüber Politik, Verwaltung, Fachöffentlichkeit und Medien die gemeinsamen Interessen der kooperativen Mitglieder und insbesondere die Interessen ihrer jeweiligen Mitgliedschaften, soweit diese in den Anbauvereinigungen gebündelt und durch deren Delegierte in die Vereinsorgane eingebracht werden.

(3) Die rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit der kooperativen Mitglieder bleibt unberührt. Das Tätigwerden als Dachverband begründet keine Weisungs- oder Kontrollrechte gegenüber Anbauvereinigungen, keine Verantwortlichkeit für deren Anbau-, Verarbeitungs- oder Vertriebsvorgänge und entfaltet keine Bindungswirkung für deren interne Organisation, Betriebsführung oder behördliche Pflichten.

(4) Der Verein kann freiwillige Orientierungsrahmen und Empfehlungen (z. B. zu Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Qualitätssicherung und Prävention) erarbeiten und veröffentlichen. Solche Empfehlungen sind unverbindlich, dienen der Selbstregulierung und konkretisieren den Vereinszweck; verbindliche Mindeststandards werden nicht gesetzt.

(5) Der Verein unterstützt Anbauvereinigungen ausschließlich ideell; an deren nach dem CanG/KCanG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nimmt er nicht teil. Insbesondere organisiert der Verein keinen gemeinschaftlichen Eigenanbau und betreibt keinen Anbau oder Vertrieb von Cannabis. Er ist weder Inhaber noch Mitinhaber einer Anbauerlaubnis nach dem CanG/KCanG.

(6) Die Tätigkeit als Dachverband und Netzwerk nach diesem Paragraphen stellt keine Erweiterung des Vereinszwecks dar, sondern konkretisiert ausschließlich die in § 2 genannten ideellen Ziele und Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Formen der Mitgliedschaft

Mitglied des Cannabis Social Club Berlin e.V. kann jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaftsformen:

a) Ordentliche (aktive) Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sind volljährige natürliche Personen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und an der Willensbildung mitwirken.

(2) Sie verfügen über Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

(3) Ordentliche Mitglieder entrichten Beiträge gemäß der Beitragsordnung. Der Zugang zu vom Verein tatsächlich vorgehaltenen Angeboten und Veranstaltungen begründet keinen Anspruch auf bestimmte Einzelleistungen.

(4) Ordentliche Mitglieder, die im Vorstand oder in satzungsmäßigen Gremien regelmäßig ehrenamtlich tätig sind, können auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss für die Dauer der aktiven Amts- bzw. Gremientätigkeit ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Betroffene Vorstandsmitglieder sind bei der Beschlussfassung über ihre eigene Befreiung nicht stimmberechtigt.

b) Passive Mitgliedschaft

(1) Passive Mitglieder sind volljährige natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und mit dem Verein verbunden sein möchten, ohne an der vereinsinternen Willensbildung mitzuwirken, oder deren ordentliche Mitgliedschaft aufgrund von Beitragsrückstand in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt wurde.

(2) Passive Mitglieder entrichten keine laufenden Mitgliedsbeiträge, besitzen kein Rede-, Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht und können nicht in Vereinsämter gewählt werden.

(3) Passive Mitglieder werden regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert und können die vom Verein eingerichteten Online-Dienste (z. B. Newsletter) nutzen, soweit der Verein solche Angebote tatsächlich vorhält.

(4) Die passive Mitgliedschaft entsteht:

  • durch direkte Aufnahme als passives Mitglied, oder
  • durch automatische Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als zwei Monate im Rückstand ist.

Bereits entstandene Beitragspflichten bleiben unberührt. Ein Wechsel zurück in die ordentliche Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag möglich, sofern künftig die Beitragspflicht übernommen wird und etwaige offene Beiträge geregelt sind; der Vorstand kann im Einzelfall abweichend entscheiden.

c) Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen und damit in besonderer Weise zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecke, seiner Rolle als Dachverband sowie seiner Aufklärungs-, Präventions- und Vernetzungstätigkeit beitragen.

(2) Fördermitglieder haben kein Rede-, Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht und können nicht in Vereinsämter gewählt werden.

(3) Die Beiträge richten sich nach der Beitragsordnung.

d) Kooperative Mitgliedschaft (Anbauvereinigungen)

(1) Kooperative Mitglieder sind rechtlich selbständige Anbauvereinigungen (juristische Personen) nach dem Cannabisgesetz (CanG/KCanG). Sie nehmen die Mitgliedschaft im CSC Berlin e.V. als Interessenvertretung ihrer eigenen Mitglieder wahr.

(2) Rechte: Kooperative Mitglieder besitzen Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Die Ausübung erfolgt durch bis zu zwei vom kooperativen Mitglied schriftlich benannte, volljährige Vertretungspersonen.

(3) Stimmgewicht und Stichtag: Die Zahl der Stimmen richtet sich degressiv nach der Zahl der in der Anbauvereinigung organisierten Mitglieder:

  • 0–99 Mitglieder → 1 Stimme
  • 100–199 Mitglieder → 2 Stimmen
  • 200–299 Mitglieder → 3 Stimmen
  • 300–399 Mitglieder → 4 Stimmen
  • ab 400 Mitglieder → 5 Stimmen (Höchstzahl)

Für die Feststellung des Stimmgewichts bei einer Mitgliedervollversammlung ist maßgeblich die zuletzt wirksam gemeldete Mitgliederzahl, die am letzten Kalendertag des Monats vorliegt, der der Einladung vorausgeht (Stichtag). Nach diesem Stichtag eingehende Meldungen bleiben unberücksichtigt. Änderungen der Mitgliederzahl wirken ab dem ersten Tag des auf den Zugang der Meldung folgenden Monats.

(4) Melde- und Nachweispflichten: Änderungen der mitgliederzahlrelevanten Daten sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Änderung, schriftlich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen. Der Verein kann geeignete Nachweise verlangen. Unterbleibt eine Meldung, gilt die zuletzt bestätigte Einstufung.

(5) Ausübung der Stimmrechte / Vermeidung von Doppelstimmen: Die Stimmabgabe erfolgt einheitlich durch die benannten Vertretungspersonen. Ist nur eine Vertretungsperson anwesend, übt sie alle Stimmen aus. Eine Person darf nicht gleichzeitig als ordentliches Mitglied und als Vertretungsperson eines kooperativen Mitglieds Stimmen abgeben.

(6) Unabhängigkeit: Die gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit der Anbauvereinigungen bleibt unberührt. Beschlüsse des CSC Berlin e.V. betreffen ausschließlich Angelegenheiten des Vereins und entfalten keine Bindungswirkung für die interne Organisation oder behördlichen Pflichten der Anbauvereinigungen.

e) Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise und über einen längeren Zeitraum hinweg um die Ziele, den Zweck oder die Entwicklung des Cannabis Social Club Berlin e.V. verdient gemacht haben.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt ausschließlich durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder wirksam zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, insbesondere Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht zur Teilnahme an Mitgliedervollversammlungen.

(4) Ehrenmitglieder haben Zugang zu allen vom Verein tatsächlich vorgehaltenen Veranstaltungen, Angeboten und Räumlichkeiten im Rahmen der jeweils geltenden Nutzungsregelungen.

(5) Ehrenmitglieder sind dauerhaft von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen regelmäßigen Beiträgen freigestellt. Die Ehrenmitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen des Vereins.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen, sofern sie nicht durch Austritt, Ausschluss gemäß dieser Satzung oder durch schriftlichen Verzicht des Ehrenmitglieds endet.

(7) Ehrenmitglieder unterliegen im Übrigen den gleichen Rechten und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Aufnahmeverfahren und Altersnachweis

(1) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen werden schriftlich begründet. Die Mitgliedervollversammlung kann angerufen werden und entscheidet endgültig.

(3) Zur Aufnahme natürlicher Personen ist die Volljährigkeit zwingende Voraussetzung. Der Vorstand ist berechtigt, zur Altersprüfung geeignete Verfahren einzusetzen.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

(1) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,

(2) Ausschluss durch Vorstandsbeschluss bei erheblichem Satzungsverstoß oder fortgesetzter Beitragsverweigerung; Einspruch innerhalb von vier Wochen möglich, Entscheidung durch Mitgliedervollversammlung,

(3) Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person).

(4) Beitragsordnung

Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine verbindliche Beitragsordnung. Sie regelt insbesondere Beitragshöhen, Fälligkeit, Zahlungsweise und sonstige beitragsrelevante Bestimmungen. Ein vom Geschäftsjahr abweichender Beitragszeitraum ist zulässig. Die Beitragsordnung sowie ihre Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen und ist für alle Mitglieder verbindlich.

(5) Kein Anspruch auf Vereinsvermögen

Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen, weder während der Mitgliedschaft noch beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben, im Rahmen der sich aus § 3 ergebenden Mitgliedschaftsformen, das Recht, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken, an Mitgliedervollversammlungen teilzunehmen und die Angebote und Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Umfang der Mitwirkungsrechte (Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht) richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Mitgliedschaftsform gemäß § 3.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Grundsätze des Vereins zu unterstützen, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die von der Mitgliedervollversammlung beschlossenen Ordnungen einzuhalten und die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Mitglieds- und Förderbeiträgen ergibt sich aus dieser Satzung und der jeweils gültigen Beitragsordnung. Alle Beiträge dienen ausschließlich der Verwirklichung der satzungsgemäßen ideellen Zwecke des Vereins und begründen keine Ansprüche auf individuelle Gegenleistungen. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.

(4) Mitglieder können sich zur Durchführung von Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen. Näheres kann durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliedervollversammlung geregelt werden.

(5) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Ebenso haftet der Verein nicht für Verbindlichkeiten einzelner Mitglieder gegenüber Dritten; eine gegenseitige Haftung der Mitglieder untereinander besteht nicht.

(6) Eine Verpflichtung der Mitglieder zu Nachschüssen oder zu sonstigen über die in der Beitragsordnung geregelten Leistungen hinausgehenden finanziellen Verpflichtungen besteht nicht.

§ 5 Vereinsmittel

(1) Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke zugunsten seiner Mitglieder. Etwaige Überschüsse dürfen ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten ideellen Zwecke eingesetzt werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

(3) Einnahmen erzielt der Verein insbesondere durch:

  • Mitglieds-, kooperative und Förderbeiträge,
  • Spenden und sonstige Zuwendungen,
  • Zuschüsse und Fördermittel öffentlicher oder privater Stellen.

Die Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt.

(4) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge sind echte Mitgliedsbeiträge; sie stellen kein Entgelt für konkrete Einzelleistungen dar. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.

(5) Der Verein bietet seinen Mitgliedern planmäßig keine steuerpflichtigen Dienstleistungen oder individuell zurechenbaren entgeltlichen Leistungen an. Etwaige wirtschaftliche Tätigkeiten erfolgen nur von untergeordneter Bedeutung und dienen ausschließlich der Unterstützung der satzungsgemäßen Zwecke; erzielte Überschüsse verbleiben vollständig beim Verein. Diese Regelung dient der steuerlichen Transparenz und Einhaltung der Vorgaben der Abgabenordnung.

§ 6 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden und Netzwerken

(1) Über den Beitritt des CSC Berlin e.V. zu übergeordneten Dachverbänden, Fachverbänden, Netzwerken oder sonstigen Vereinigungen sowie über den Austritt aus diesen entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Mitgliedervollversammlung kann zugleich mit dem Beitrittsbeschluss Grundzüge der Zusammenarbeit (z. B. Beitragspflichten, Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft) in Form eines Mandats an den Vorstand festlegen. Der Vorstand ist an dieses Mandat gebunden und berichtet der Mitgliedervollversammlung regelmäßig über wesentliche Entwicklungen.

(3) Die Zugehörigkeit des CSC Berlin e.V. zu übergeordneten Verbänden oder Netzwerken lässt die in § 2a geregelte Rolle des Vereins als eigener Dachverband und Netzwerkstruktur für Cannabis-Anbauvereinigungen sowie Konsumierende und Patent*innen unberührt. Die rechtliche und organisatorische Eigenständigkeit des CSC Berlin e.V. bleibt stets gewahrt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliedervollversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Der Rat der kooperativen Mitglieder (§ 7a) und die Schlichtungs- und Mediationsstelle (§ 7b) sind ständige Gremien des Vereins mit beratender Funktion. Sie sind keine Organe im Sinne des § 26 BGB und besitzen keine Vertretungsbefugnisse.

§ 7a Rat der kooperativen Mitglieder

(1) Zur kontinuierlichen Einbindung der kooperativen Mitglieder richtet der Verein einen „Rat der kooperativen Mitglieder“ ein.

(2) Dem Rat gehören die gemäß § 3 von den kooperativen Mitgliedern benannten Vertretungspersonen an.

(3) Der Rat dient der Abstimmung und Vorbereitung gemeinsamer Positionen und Beschlussvorschläge der kooperativen Mitglieder gegenüber den Organen des Vereins. Er bündelt die fachlichen, organisatorischen und politischen Anliegen der Mitglieder der Anbauvereinigungen und übermittelt sie beratend an den Vorstand und die Mitgliedervollversammlung.

(4) Der Rat tagt in der Regel mindestens viermal jährlich. Zu seinen Sitzungen lädt der Vorstand ein. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(5) Der Rat fasst keine rechtlich verbindlichen Beschlüsse. Seine Empfehlungen werden dem Vorstand und der Mitgliedervollversammlung zur Kenntnis gebracht.

§ 7b Schlichtungs- und Mediationsstelle

(1) Zur außergerichtlichen Klärung interner Konflikte richtet der Verein eine Schlichtungs- und Mediationsstelle (Anti-Konfliktstelle) ein.

(2) Die Stelle besteht aus drei von der Mitgliedervollversammlung für zwei Jahre gewählten Vertrauenspersonen. Sie dürfen kein Vorstandsamt innehaben. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Stelle kann von jedem Mitglied, jedem kooperativen Mitglied, dem Vorstand oder dem Rat der kooperativen Mitglieder angerufen werden. Sie wirkt durch Vermittlung, Moderation und Mediation auf einvernehmliche Lösungen hin.

(4) Entscheidungen der Schlichtungs- und Mediationsstelle haben empfehlenden Charakter und ersetzen nicht die Zuständigkeiten von Vorstand und Mitgliedervollversammlung.

§ 8 Mitgliedervollversammlung

(1) Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitgliedervollversammlung kann eine andere Person zur Versammlungsleitung wählen.

(2) Die Mitgliedervollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands,
  2. Beratung und Planung der Vereinsarbeit,
  3. Genehmigung des Wirtschafts-/Finanzplans,
  4. Beschluss über den Jahresabschluss,
  5. Entgegennahme des Geschäfts-/Tätigkeitsberichts und Entlastung des Vorstands,
  6. Erlass und Änderung der Beitrags- und Finanzordnung,
  7. Beschluss über die Aufnahme oder Aufgabe von Tätigkeiten,
  8. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(3) Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Bei Online- oder Hybridversammlungen ist ein Wahlverfahren zu verwenden, das die Geheimhaltung der Stimmabgabe sicherstellt.

(4) Die Mitgliedervollversammlung wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel elektronisch an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. Bei schriftlichem Widerspruch eines Mitglieds erfolgt die Einladung per einfachem Brief. Maßgeblich ist der Tag der Absendung.

(5) Die Mitgliedervollversammlung kann als Präsenz-, Online- oder Hybridversammlung durchgeführt werden. Die Form der Versammlung ist in der Einladung bekanntzugeben.

(6) Online- oder Hybridversammlungen müssen ein technisches Verfahren sicherstellen, das:

  • die Teilnahme nur für stimmberechtigte Mitglieder ermöglicht,
  • Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrechte in gleicher Weise wie in Präsenz ermöglicht,
  • geheime Wahlen gewährleistet,
  • einen angemessenen Schutz vor unbefugtem Zugriff sicherstellt.

(7) Technische Störungen einzelner Mitglieder berühren die Wirksamkeit der Beschlüsse nicht, sofern die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung vorlag. Bei umfassenden technischen Störungen kann die Versammlungsleitung die Mitgliedervollversammlung unterbrechen und fortsetzen oder neu einberufen. Bereits wirksam gefasste Beschlüsse bleiben gültig.

(8) Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist einzuberufen, wenn:

  • es das Vereinsinteresse erfordert oder
  • mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und Tagesordnungsvorschlägen verlangen.

Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang durchzuführen.

(9) Die Mitgliedervollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder wirksam zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösung gelten § 10.

(10) Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Verlauf und alle Beschlüsse enthält. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Elektronische Archivierung ist zulässig. Die Mitglieder werden über wesentliche Beschlüsse informiert.

(11) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder sowie die gemäß § 3 entsandten Vertretungspersonen kooperativer Mitglieder. Umfang der Stimm- und Mitwirkungsrechte richtet sich nach § 3.

(12) Quoren und Kopfzahl: Gesetzte Schwellen beziehen sich auf die „Kopfzahl“ der stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen erfolgen nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; bei kooperativen Mitgliedern wird das Stimmgewicht gemäß § 3 zugrunde gelegt.

(13) Anträge auf Satzungsänderungen, außerordentliche Neuwahlen oder Vereinsauflösung müssen mindestens vier Wochen vor dem Mitgliedervollversammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht und mit der Einladung veröffentlicht werden. Initiativanträge hierzu sind unzulässig.

(14) Die Mitgliedervollversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss für einzelne Tagesordnungspunkte oder insgesamt ausgeschlossen werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden,
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der/dem Schatzmeister*in.

Diese bilden gemeinsam den Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliedervollversammlung kann darüber hinaus Beisitzer*innen wählen; diese gehören dem Vorstand an, sind jedoch nicht Teil des Vertretungsvorstands, sofern kein gesonderter Beschluss der Mitgliedervollversammlung vorliegt.

(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener angemessener Auslagen. Die Mitgliedervollversammlung kann pauschale Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften beschließen.

(3) Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(4) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vertretungsvorstands gemeinsam vertreten, sofern die Mitgliedervollversammlung nichts Abweichendes beschließt.

(5) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl und Annahme eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand tagt in der Regel mindestens monatlich. Vorstandssitzungen können als Präsenz-, Online- oder Hybridveranstaltungen durchgeführt werden. Sie sind vereinsöffentlich, soweit Datenschutz oder schutzwürdige Interessen keine Vertraulichkeit erfordern.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter mindestens zwei Mitglieder des Vertretungsvorstands – anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen; die Mitglieder werden über wesentliche Beschlüsse informiert.

(8) Formelle Anträge an den Vorstand können ausschließlich ordentliche Mitglieder sowie kooperative Mitglieder über ihre Vertretungspersonen stellen. Passive und Fördermitglieder können Eingaben/Anregungen in Textform übermitteln; über deren Behandlung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(9) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des genehmigten Wirtschafts-/Finanzplans haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte einzustellen und nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr. Beschäftigte dürfen kein Vorstandsamt innehaben. Vorstandsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Verein stehen. Die Trennung zwischen Organfunktion und bezahlter Beschäftigung ist strikt zu beachten.

§ 10 Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Anträge hierzu müssen mindestens vier Wochen vor dem Mitgliedervollversammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht und mit der Einladung zur Mitgliedervollversammlung bekannt gemacht werden.

(2) Satzungsänderungen – einschließlich Änderungen des Vereinszwecks – bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder wirksam zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung oder zwingendes Recht nichts anderes bestimmen.

(3) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder wirksam zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, rein formale Änderungen der Satzung vorzunehmen und zur Eintragung anzumelden, soweit diese:

  • vom Registergericht,
  • von der Finanzverwaltung oder
  • von anderen zuständigen Behörden

zwingend verlangt werden und sich nicht auf den Inhalt der Satzung in der Sache auswirken. Diese Änderungen sind zu dokumentieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben sowie in der nächstfolgenden Mitgliedervollversammlung vorzulegen.

(5) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks beschließt die Mitgliedervollversammlung zugleich mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4), auf welche inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder welche steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung (AO) das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen übergeht. Die empfangende Körperschaft muss Zwecke verfolgen, die den bisherigen Vereinszielen möglichst nahekommen. Eine Vermögensausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

(6) Eine Umwandlung des Vereins in eine wirtschaftliche Gesellschaftsform zur eigenständigen wirtschaftlichen Betätigung ist nicht vorgesehen. Die Gründung oder Beteiligung an rechtlich selbständigen Gesellschaften zur Unterstützung der Vereinszwecke bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder wirksam zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder. Der Verein bleibt ein nichtwirtschaftlicher Idealverein im Sinne der §§ 21 ff. BGB.

(7) Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder als Liquidator*innen, sofern die Mitgliedervollversammlung keine andere Person oder Personen bestimmt.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder sowie der von kooperativen Mitgliedern benannten Vertretungspersonen ausschließlich im Rahmen der DSGVO und des BDSG. Die Datenverarbeitung dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie der ordnungsgemäßen Vereins- und Mitgliederverwaltung.

(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

(3) Der Vorstand trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Verlust, unbefugtem Zugriff oder Missbrauch.

(4) Soweit gesetzlich erforderlich, bestellt der Verein einen Datenschutzbeauftragten.

(5) Näheres zur Datenverarbeitung kann in einer von der Mitgliedervollversammlung beschlossenen Datenschutzordnung geregelt werden.

§ 12 Übergangsregelung

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende ordentliche Mitglieder werden ohne weiteren Beschluss zu ordentlichen Mitgliedern im Sinne dieser Satzung.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach der bisherigen Satzung ruht, werden passive Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(3) Kooperative Mitgliedschaften und Fördermitgliedschaften entstehen erst durch ausdrücklichen Aufnahmeantrag und Aufnahmebeschluss gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und der Beitragsordnung. Eine automatische Umwandlung bestehender Mitgliedschaften findet nicht statt.

(4) Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Zuordnung nach den Absätzen 1 bis 3. Mitglieder können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung eine Überprüfung ihrer Zuordnung durch die Mitgliedervollversammlung beantragen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

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