Satzung
Cannabis Social Club Berlin (CSC Berlin)
Fassung vom 01.04.2016
Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder, dort wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Konsums und des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf
anstreben.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in der Bundesrepublik Deutschland immer noch verboten ist, und auch aktiv verfolgt wird, werden die Aufgaben des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaften von Cannabis-Konsumenten einzusetzen für:
• die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
• eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in Berlin
• Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention
Nach der Legalisierung und Schaffung der gesetzeskonformen Möglichkeit, strebt der Cannabis Social Club Berlin den Betrieb einer dann legalen Anbaugemeinschaft an.
Der CSC-Berlin heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind.
ln diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Berlin seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. 1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Berlin“.
2. 2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e. V.
3. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Anbau
Der Cannabis Social Club Berlin setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell, als auch gemeinschaftlich, ein. Nach Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit, strebt der Cannabis Social Club Berlin den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an.- 2. Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung
Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabismärkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und stellt Experten zur Verfügung.
- 2. Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung
- Aufklärung, Jugendschutz und Prävention
Dem Cannabis Social Club sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Deshalb möchte der Verein Aufklärungsarbeit, insbesondere an Schulen und in Jugendeinrichtungen leisten. - Socialising
Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. Deswegen soll es, auch losgelöst vorgenannten
Zielen, Clubveranstaltungen geben, die vornehmlich der vergnügten Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Cannabis Social Club Berlin können alle natürlichen und juristischen Personen
werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. - Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt
der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich
mitzuteilen. Er/sie hat das Recht den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten
Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. - Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit
einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch
einlegen, über welchen die nächste Mitgliedervollversammlung endgültig entscheidet. In diesem
Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliedervollversammlung geladen um ihm rechtliches Gehör
zu gewähren.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. - Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.
§5 Vereinsmittel - Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht. - Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. - Einnahmen erzielt der Verein durch
- 1. Beiträge
- 2. Spenden
- 3. Veranstaltungserlöse
- 4. Verkauf von Merchandising
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
- §6 Zugehörigkeit zu einem Dachverband
- Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliedervollversammlung
2. Der Vorstand
§8 Mitgliedervollversammlung
- Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von
dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine
Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung. - Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Zu den Aufgaben der
Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere: - die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,
- die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- 4. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
- 5. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
- 6. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- 7. der Erlass der Beitragsordnung,
- 8. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben seitens des Verein,
- 9. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verein.
Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
- Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der
Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.- 4. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. - 5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch
über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. - 6. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.
- §9 Vorstand
- 4. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Mitgliedervollversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, so dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen erweitert wird.
- Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§10 Satzungsänderung, Umwandlung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine: Hanf e. V. Aidshilfe Berin e.V. Therapieladen e.V.
6. Sobald die Voraussetzungen für eine Anbaugemeinschaft im Sinne der Satzungspräambel vorliegen, leitet der Vorstand unverzüglich alle erforderlichen Schritte zur Umwandlung des Vereins in eine geeignete Gesellschaftsform zur wirtschaftlichen Betätigung ein. Vor Vollendung dieser Umwandlung wird der Verein nicht wirtschaftlich tätig werden.

