Beitragsordnung

Beitragsordnung für den CSC Berlin e.V. 

§ 1 BEITRITT

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten grundsätzlich zunächst den Status eines Fördermitgliedes. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/Sie hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. In allen anderen Fällen ist der Beitritt zum Verein mit der Abgabe des Formulars bei Vertretern des Vereinsvorstandes und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages vollzogen und bedarf keiner weiteren Erklärung seitens des Vereins.

Vollmitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft) erlangt man durch Mitarbeit und auf schriftlichen Antrag. Dieser bedarf ebenfalls die schriftliche Zustimmung des jeweils aktiven Vorstandes und der MVV.

§ 2 RECHTE UND PFLICHTEN DER FÖRDERMITGLIEDER

Fördermitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was den Zwecken, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwider läuft oder geeignet ist dem Ansehen des Vereins zu schaden.

Weiterhin sind sie verpflichtet, die zu leistende Jahresbeiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 3 BEITRAGSZAHLUNGEN

Beiträge werden immer für ein ganzes Geschäftsjahr erhoben. Der Stichtag zur Zahlung von Jahresbeiträgen ist der 1. April. Zu diesem Tag werden die Beiträge fällig. Alle Mitglieder werden vor Einzug bzw. Fälligkeit der Zahlung per E-Mail informiert. Die  Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines jeden weiteren Geschäftsjahres. Mitgliedschaften, die im laufenden Geschäftsjahr beginnen, zahlen einen vollen Jahresbeitrag, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts. Erstbeiträge müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. Bei Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

Der Jahresbeitrag für eine natürliche Person beträgt 12 € im Jahr.

Der Vorstand kann in Einzelfallentscheidungen Beiträge auf bis zu 1 € pro Jahr reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist dabei angehalten,  davon in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Vereinszuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten.

Juristische Personen, wie Vereine, NGOs, Parteien oder Firmen können auch Mitglied werden, um die Vereinsziele zu fördern. Die Beiträge sollen sich an der finanziellen Situation der Organisationen / Firmen orientieren. Die folgenden Beiträge sind Empfehlungen. Beiträge für juristische Personen vereinbart der Vorstand im Zuge der Entscheidung über den Beitrittsantrag. Der Beitrag für eine juristische Person darf aber das  Zehnfache des Beitrages einer  natürlichen Person  nicht unterschreiten.

Non Profit (Vereine, Parteien, NGOs) Klein: Jahresbeitrag x 10 = 120,00€ jährlich Mittel: Jahresbeitrag x 20 = 240,00€ jährlich Groß: Jahresbeitrag x 100 = 1200,00€ jährlich

Profit (Firmen) Klein: Jahresbeitrag x 100 = 1200,00€ jährlich Mittel: Jahresbeitrag x 200 = 2400,00€ jährlich Groß: Jahresbeitrag x X jährlich

Großzügigen Fördermitgliedern kann der Vorstand nach Ermessen Vereinsleistungen, wie z.B. Werbefläche auf unserer Webseite, Merchandising- und Werbeartikeln oder Präsentationsmöglichkeit auf Vereinsveranstaltungen gewähren.

§ 4 ENDE DER FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund, kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Mitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit einem Jahr und länger nicht mehr gegeben ist. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Weitere Informationen sind der aktuellen Satzung und Beitragsordnung zu entnehmen. Die Satzung und Beitragsordnung ergänzen diese Beitrittsbedingungen.

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