Beitragsordnung

des Cannabis Social Club Berlin e.V. (CSC Berlin e.V.)
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 06.01.2026, auf Grundlage von § 3 der Satzung des CSC Berlin e.V.

§ 1 Geltungsbereich, Altersvoraussetzung, Rechtsgrundlage

(1) Diese Beitragsordnung regelt die Beitragspflichten der Mitglieder des Cannabis Social Club Berlin e.V. gemäß § 3 der Satzung.

(2) Die Beitragsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich. Sie konkretisiert insbesondere Beitragshöhe, Beitragsjahr, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitglieds- und Förderbeiträge.

(3) Die Beitragsordnung sowie ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

§ 2 Beitragsjahr

(1) Das Beitragsjahr ist vom Geschäftsjahr unabhängig.

(2) Das Beitragsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.

(3) Alle Beiträge sind Jahresbeiträge; sie werden als Jahresbeiträge erhoben und sind nicht rückzahlungsunfähig. Eine zeitanteilige Berechnung bei unterjährigem Eintritt oder Austritt erfolgt nicht. Abweichende Anpassungen für kooperative Mitglieder ergeben sich aus § 5.

§ 3 Beitragsarten und Beitragshöhen

(1) Ordentliche (aktive) Mitglieder – natürliche Personen

Der Jahresbeitrag beträgt 50,40 EUR (entspricht 4,20 EUR × 12).

(2) Passive Mitglieder – natürliche Personen

Passive Mitglieder zahlen keine laufenden Mitgliedsbeiträge. Freiwillige Spenden sind möglich. Sind passive Mitglieder durch Umwandlung aus einer früheren ordentlichen Mitgliedschaft hervorgegangen, bleiben bis zum Zeitpunkt der Umwandlung entstandene Beitragsforderungen unberührt.

(3) Fördermitglieder – natürliche oder juristische Personen

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 420,00 EUR. Ein höherer Förderbeitrag kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein festgelegt werden.

(4) Kooperative Mitglieder (Anbauvereinigungen) – juristische Personen

Der Beitrag richtet sich nach der vom kooperativen Mitglied gemeldeten Zahl der vertretenen Mitglieder der Anbauvereinigung (Mitgliederbestand) und beträgt:

– 0 bis 99 Mitglieder: 50,00 EUR pro Monat

– 100 bis 199 Mitglieder: 100,00 EUR pro Monat

– 200 bis 299 Mitglieder: 150,00 EUR pro Monat

– 300 bis 399 Mitglieder: 200,00 EUR pro Monat

– ab 400 Mitgliedern: 250,00 EUR pro Monat

Der Jahresbeitrag ergibt sich aus dem jeweiligen Monatsbeitrag multipliziert mit 12.

§ 4 Fälligkeit, Zahlungsweise, Erstbeitrag

(1) Erstbeitrag: Bei Aufnahme ist der jeweilige Jahresbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung fällig.

(2) Jährliche Fälligkeit: In den Folgejahren sind die Jahresbeiträge zum 1. April eines Beitragsjahres fällig; sie sollen bis spätestens 3. April eingehen.

(3) Zahlungsweise ordentliche und Fördermitglieder: Beiträge ordentlicher Mitglieder und Fördermitglieder sind jährlich zu entrichten.

(4) Zahlungsweise kooperative Mitglieder: Kooperative Mitglieder entrichten ihren Beitrag grundsätzlich jährlich. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand eine monatliche Ratenzahlung zulassen; in diesem Fall sind die Monatsraten jeweils spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die monatlichen Zahlungen dienen der Tilgung des Jahresbeitrags.

(5) Zahlung erfolgt unbar auf das vom Verein angegebene Konto; in begründeten Einzelfällen kann der Vorstand andere Zahlungswege zulassen.

§ 5 Meldung und Einstufung kooperativer Mitglieder

(1) Basis-Meldung: Kooperative Mitglieder haben dem Verein jeweils bis zum 31. März die Zahl der in ihrer Anbauvereinigung vertretenen Mitglieder für das kommende Beitragsjahr (1. April bis 31. März) schriftlich mitzuteilen. Die Einstufung in die Beitragsstaffel nach § 3 Abs. 2 erfolgt hierauf basierend.

(2) Beitragsrelevante Änderungen: Jede Erhöhung oder Verringerung der vertretenen Mitgliederzahl, die zu einem Wechsel der Beitragsstufe (Schwellen 100 / 200 / 300 / 400) führt, ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Änderung, schriftlich zu melden.

(3) Wirksamkeit des Stufenwechsels: Ein gemeldeter Stufenwechsel wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Änderung wirksam.

– Bei jährlicher Zahlungsweise erfolgt eine Nachberechnung für die restlichen Monate des Beitragsjahres auf Basis der neuen Stufe.

– Bei monatlicher Zahlungsweise (genehmigte Ratenzahlung) gilt der neue Monatsbetrag ab dem ersten Tag des Folgemonats.

(4) Verspätete oder unterlassene Meldung: Unterbleibt die Mitteilung nach Absatz 2 oder erfolgt sie verspätet, kann der Verein eine Nachberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats nach tatsächlichem Eintritt der stufenrelevanten Änderung vornehmen.

(5) Nachweise: Auf Nachfrage ist der Verein berechtigt, geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der gemeldeten Mitgliederzahl zu verlangen.

(6) Fortgeltung der Einstufung: Erfolgt keine Aktualisierungsmeldung, gilt die zuletzt mitgeteilte Einstufung fort; im Fall einer später festgestellten stufenrelevanten Erhöhung kann der Verein die Differenz nachfordern; im Fall einer Verringerung wirkt die Abstufung ausschließlich für die Zukunft gemäß Absatz 3.

§ 6 Beitragsrückstand und Umwandlung aktiv → passiv

(1) Befindet sich ein ordentliches Mitglied mehr als einen Monat nach Fälligkeit im Rückstand, kann eine Zahlungserinnerung versandt werden.

(2) Befindet sich ein ordentliches Mitglied mehr als zwei Monate nach Fälligkeit im Rückstand, erfolgt eine Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Hinweis auf die Konsequenzen (Umwandlung in passive Mitgliedschaft, möglicher Ausschluss).

(3) Gerät ein ordentliches Mitglied mehr als zwei Monate in Rückstand, wird seine ordentliche Mitgliedschaft automatisch in eine passive Mitgliedschaft gemäß § 3 der Satzung umgewandelt. Das Mitglied ist hierüber zu informieren. Bereits entstandene Beitragsforderungen bleiben bestehen.

§ 7 Ermäßigung, Befreiung, Stundung, Erlass

(1) In begründeten Einzelfällen (z. B. soziale Härte, Erwerbslosigkeit, Krankheit, Ausbildung) kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beiträge ermäßigen, stunden oder in Ausnahmefällen erlassen.

(2) Ehrenamtliche Amts- und Gremientätigkeit: Ordentliche Mitglieder, die im Vorstand oder in satzungsmäßigen Gremien regelmäßig tätig sind, können auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss für die Dauer der aktiven Amts- bzw. Gremientätigkeit ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Betroffene Vorstandsmitglieder sind bei der Beschlussfassung über ihre eigene Befreiung nicht stimmberechtigt.

(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands und sind zu dokumentieren; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 8 Steuerliche Einordnung und Erstattung

(1) Mitglieds-, kooperative und Förderbeiträge sind echte Mitgliedsbeiträge. Sie dienen ausschließlich der Finanzierung der ideellen Zwecke und Aufgaben des Vereins und stellen kein Entgelt für konkrete Einzelleistungen dar.

(2) Bereits geleistete Beiträge sind nicht rückzahlungsfähig, auch wenn eine Mitgliedschaft unterjährig endet.

§ 9 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.01.2026 in Kraft; zugleich treten frühere Beitragsregelungen außer Kraft.

(2) Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und sind allen Mitgliedern in geeigneter Weise mitzuteilen.

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