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Unsere Stellungnahme zum Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Euer CSC arbeitet nicht nur mit Hochdruck daran, alle Vorbereitungen für den Produktionsprozess bis zur Entkriminalisierung zu treffen, wir beteiligen uns auch an der Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen, die zukünftig unser Vereinsleben regeln sollen. Zusammen mit darauf spezialisierten Fachanwält*innen haben wir eine Stellungnahme verfasst, welche am 6.11.2023 in der öffentlichen Anhörung zum KCanG im Bundestag gehört und diskutiert wird. Zentrale Vorschläge, die wir für die Optimierung des Gesetzentwurfes benannt haben sind folgende:

Zur Vorbeugung von Ungleichbehandlungen, „forum shopping“ und „Antragstourismus“ fordern wir die Schaffung einer zentralen Länderstelle für Genehmigung und Überwachung.

Wir zeigen auf, dass die gesetzgeberischen Ziele und Zwecke des KCanG primär durch die Gesellschaftsform der Genossenschaft (eG), nicht des eingetragenen Vereins (eV) erreicht werden können.

Wir schlagen vor, dass die Anbauvereinigung – wie vom Gesetzgeber gewollt – auf die Selbstförderung ihrer Mitglieder ausgerichtet sein muss (Zweck) und dazu ausschließlich den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von durch den Eigenanbau selbst entstandenem Vermehrungsmaterial zum Gegenstand haben darf.

Wir schlagen vor, den rechtsformbedingten Unterschieden in der Finanzverfassung von Genossenschaften und Vereinen Rechnung zu tragen und für Anbauvereinigungen in der Rechtsform der eG die eigens genossenschaftlichen Förderentgelte in dem geschilderten Sinne im KCanG zuzulassen und die §§ 24, 25 KCanG-E entsprechend zu ändern.

Wir fordern eine differenzierte gesetzliche Ausgestaltung von „Anbauvereinigungs-e.V.“ und „Anbauvereinigungs-eG“.

Wir schlagen vor, in der Verordnung gemäß § 17 Absatz 4 Nr. 3 KCanG-E die Beauftragung von Laboren vorzusehen, die für die Analyse und Bewertung der in Nr. 1 und 2 gestellten Anforderungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind.

Wir schlagen vor, dass Unternehmen, die die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 5 und 6 AMWHV in Verbindung mit der „Good Distribution Practice (GDP)“ in der Arzneimittellogistik erfüllen, für den Transport ohne Begleitung durch ein Mitglied zugelassen werden.

Wer sich ausführlicher mit unsere Stellungnahme beschäftigen möchte, kann diese hier (link) im Original lesen.

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